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Allgemeine Geschäftsbedinungen

Ingenieurbüro Gullert & Wilke GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.  Allgemeines

Unseren Lieferungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die folgenden Bedingungen für künftige Lieferungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

II. Angebot, Schriftform, Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote – mündlich oder schriftlich – sind freibleibend und unverbindlich. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Papiere dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Alle Vertragsregelungen sind ausschließlich schriftlich festzulegen. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluß bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt. Schriftform gilt auch für eine etwaige Abweichung von der Schriftformklausel.
  3. Angebote werden im Rahmen dieser Bedingungen nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Aufgrund einer Bestellung kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung wird unverzüglich, spätestens 14 Tagen nach der Bestellung, erfolgen.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung gelten unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen und deren Bedingungen. Maße, Gewichte, Leistungen und Abbildungen sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft behalten wir uns bei Verträgen mit einer Lieferzeit über 4 Monaten und Änderung der Kostenfaktoren (z.B. Löhne, Preise, Rohmaterialien) Preisberichtigungen vor, es sei denn, eine Festpreisklausel ist von uns ausdrücklich angenommen. Der Kunde verzichtet insoweit auf jedes Rücktrittsrecht.
  2. Soweit nicht anders vereinbart werden Reise- / Übernachtungskosten gesondert berechnet.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu begleichen.
  4. Werden die Zahlungsfristen überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen – bei beidseitigem Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen – und Spesen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ohne Nachweis zu fordern, es sei denn, der Kunde weist uns einen geringen Schaden nach. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.
  5. Der Kunde kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muß die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis unsere Gegenforderungen erbracht oder für sie Sicherheit geleistet ist und bis alle fälligen Forderungen aus Verträgen, die im Sinne des § 273 BGB aus dem selben rechtlichen Verhältnis gegründet sind, beglichen sind oder für sie Sicherheit geleistet ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.

V. Lieferungen und Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als bindend bestätigt werden.
  2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfrist ist mit der Absendung eingehalten.
  3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie bei Zulieferern eintreten – verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang und zwar auch dann, wenn die Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Kunden baldmöglichst benachrichtigen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Aus den vorgenannten Umständen erwächst dem Kunden kein Recht zur Rücknahme des Auftrages.
  4. Geraten wir durch eigenes – nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges – Verschulden in Verzug, so kann der Kunde im Schadensfall, unter Ausschluß weiterer Schadensersatzansprüche eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% des Rechnungsbetrages des verspäteten Teils der Lieferung, im ganzen jedoch höchsten 5% des Rechnungsbetrages der verspätet erfolgten Lieferung. Der Rechnungsbetrag der gesamten Lieferung wird jedoch zugrunde gelegt, wenn der Kunde den Nachweis führt, dass die Teillieferung für ihn ohne Interesse war. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt auch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht in Betracht.

VI. Versand, Gefahrübergang

Der Versand unserer Lieferungsgegenstände erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Zur Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma IGW zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde.

Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Allein- eigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird.

Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigen. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnahme bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten des Käufers zu verwahren oder verwahren zu lassen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei, dieser wird ausdrücklich erklärt.

Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haften wir nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Nach Sicherstellung der Kaufsache sind wir berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Käufer die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen 2 Wochen vollständig ausgleicht.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes an uns anzuzeigen. Die Firma IGW nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

VIII. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Wir leisten Gewähr dafür, daß unsere Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware bzw. Unterlagen sofort auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
  2. Gewährleistung für die Gediegenheit von Arbeit, Werkstoffen und Konstruktionen wird unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche, insbesondere solcher auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden irgendwelcher

Art während der Dauer von sechs Monaten ab Lieferung lediglich in der Weise erbracht, daß Teile, die nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, nach unserer Wahl entweder zurückgenommen und auf unsere Kosten durch einwandfreie Ware ersetzt werden oder die Mängel von uns auf unsere Kosten beseitigt werden. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl verlangen, daß die vereinbarte Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird (Minderung oder Wandelung).

  1. Will der Kunde wegen offensichtlicher Mängel oder nach §§ 377, 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) Mängelrüge erheben, so ist die Rüge nur innerhalb von zwei Wochen zulässig. Die Mängelrüge muß schriftlich erfolgen. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Bei Verletzung der Rügepflicht verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche.
  2. Gewährleistungsansprüche verjähren in jedem Fall in sechs Monaten.
  3. Beanstandete Geräte oder Zeichnungen sind bis zu unserer weiteren Verfügung ordnungsgemäß einzulagern. Eine Gewährleistung tritt nicht ein, wenn ohne unser Einverständnis von dritter Seite an dem Liefergegenstand gearbeitet wurde, es sei denn, daß der Schaden nachweislich mit den Arbeiten von dritter Seite in keinem Zusammenhang steht. Eine Gewährleistung tritt ferner nicht ein wenn die Mängel auf natürliche Abnutzung, auf fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung oder Behandlung, auf übermäßiger Beanspruchung oder auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel beruhen.
  4. Etwaige Rücksendungen an uns sind vorher anzuzeigen. Ohne unsere Einwilligung kann deren Annahme verweigert werden.
  5. Der Schadensersatzanspruch der §§ 633, 635 BGB bleibt bestehen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt sich jedoch der Schadensersatzanspruch auf den Auftragswert.
  6. Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Haftung, Haftungshöchstgrenze

  1. Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränkt sich, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht anders ergibt, auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung. Wenn eine Versicherung nicht besteht, beschränkt sich unsere Haftung auf den Wert der Auftragssumme.
  2. Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten.
  3. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schäden.
  4. Unsere gesamte Haftung wegen des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Vertretungsgehilfen, sowie deren leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten wird beschränkt auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung gemäß vorstehender Ziffer 1.).
  5. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängeln beruhen, ansonsten in drei Jahren.

X. Schutzrecht Dritter

Bei Erstellung von Zeichnungen und Teilen nach vorhandenen Maschinen und Anlagen, die der Kunde uns vorgibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß die Konstruktion nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme sogleich frei.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, Tecklenburg.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem vom Verwender gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; im übrigen treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen.

KONTEC GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.  Allgemeines

Unseren Lieferungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die folgenden Bedingungen für künftige Lieferungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

II. Angebot, Schriftform, Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote – mündlich oder schriftlich – sind freibleibend und unverbindlich. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Papiere dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Alle Vertragsregelungen sind ausschließlich schriftlich festzulegen. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluß bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt. Schriftform gilt auch für eine etwaige Abweichung von der Schriftformklausel.
  3. Angebote werden im Rahmen dieser Bedingungen nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Aufgrund einer Bestellung kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung wird unverzüglich, spätestens 14 Tagen nach der Bestellung, erfolgen.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung gelten unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen und deren Bedingungen. Maße, Gewichte, Leistungen und Abbildungen sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft behalten wir uns bei Verträgen mit einer Lieferzeit über 4 Monaten und Änderung der Kostenfaktoren (z.B. Löhne, Preise, Rohmaterialien) Preisberichtigungen vor, es sei denn, eine Festpreisklausel ist von uns ausdrücklich angenommen. Der Kunde verzichtet insoweit auf jedes Rücktrittsrecht.
  2. Soweit nicht anders vereinbart werden Reise- / Übernachtungskosten gesondert berechnet.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu begleichen.
  4. Werden die Zahlungsfristen überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen – bei beidseitigem Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen – und Spesen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ohne Nachweis zu fordern, es sei denn, der Kunde weist uns einen geringen Schaden nach. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.
  5. Der Kunde kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muß die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis unsere Gegenforderungen erbracht oder für sie Sicherheit geleistet ist und bis alle fälligen Forderungen aus Verträgen, die im Sinne des § 273 BGB aus dem selben rechtlichen Verhältnis gegründet sind, beglichen sind oder für sie Sicherheit geleistet ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.

V. Lieferungen und Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als bindend bestätigt werden.
  2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freiga- ben. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfrist ist mit der Absendung eingehalten.
  3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie bei Zulieferern eintreten – verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang und zwar auch dann, wenn die Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Kunden baldmöglichst benachrichtigen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Aus den vorgenannten Umständen erwächst dem Kunden kein Recht zur Rücknahme des Auftrages.
  4. Geraten wir durch eigenes – nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges – Verschulden in Verzug, so kann der Kunde im Schadensfall, unter Ausschluß weiterer Schadensersatzansprüche eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% des Rechnungsbetrages des verspäteten Teils der Lieferung, im ganzen jedoch höchsten 5% des Rechnungsbetrages der verspätet erfolgten Lieferung. Der Rechnungsbetrag der gesamten Lieferung wird jedoch zugrunde gelegt, wenn der Kunde den Nachweis führt, daß die Teillieferung für ihn ohne Interesse war. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt auch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht in Betracht.

VI. Versand, Gefahrübergang

Der Versand unserer Lieferungsgegenstände erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Zur Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma Kontec zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde.

Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird.

Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigen. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnahme bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten des Käufers zu verwahren oder verwahren zu lassen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei, dieser wird ausdrücklich erklärt.

Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haften wir nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Nach Sicherstellung der Kaufsache sind wir berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Käufer die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen 2 Wochen vollständig ausgleicht.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes an uns anzuzeigen. Die Firma Kontec nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

VIII. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Wir leisten Gewähr dafür, daß unsere Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware bzw. Unterlagen sofort auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
  2. Gewährleistung für die Gediegenheit von Arbeit, Werkstoffen und Konstruktionen wird unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche, insbesondere solcher auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden irgendwelcher

Art während der Dauer von sechs Monaten ab Lieferung lediglich in der Weise erbracht, daß Teile, die nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, nach unserer Wahl entweder zurückgenommen und auf unsere Kosten durch einwandfreie Ware ersetzt werden oder die Mängel von uns auf unsere Kosten beseitigt werden. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl verlangen, daß die vereinbarte Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird (Minderung oder Wandelung).

  1. Will der Kunde wegen offensichtlicher Mängel oder nach §§ 377, 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) Mängelrüge erheben, so ist die Rüge nur innerhalb von zwei Wochen zulässig. Die Mängelrüge muß schriftlich erfolgen. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Bei Verletzung der Rügepflicht verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche.
  2. Gewährleistungsansprüche verjähren in jedem Fall in sechs Monaten.
  3. Beanstandete Geräte oder Zeichnungen sind bis zu unserer weiteren Verfügung ordnungsgemäß einzulagern. Eine Gewährleistung tritt nicht ein, wenn ohne unser Einverständnis von dritter Seite an dem Liefergegenstand gearbeitet wurde, es sei denn, daß der Schaden nachweislich mit den Arbeiten von dritter Seite in keinem Zusammenhang steht. Eine Gewährleistung tritt ferner nicht ein wenn die Mängel auf natürliche Abnutzung, auf fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung oder Behandlung, auf übermäßiger Beanspruchung oder auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel beruhen.
  4. Etwaige Rücksendungen an uns sind vorher anzuzeigen. Ohne unsere Einwilligung kann deren Annahme verweigert werden.
  5. Der Schadensersatzanspruch der §§ 633, 635 BGB bleibt bestehen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt sich jedoch der Schadensersatzanspruch auf den Auftragswert.
  6. Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Haftung, Haftungshöchstgrenze

  1. Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränkt sich, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht anders ergibt, auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung. Wenn eine Versicherung nicht besteht, beschränkt sich unsere Haftung auf den Wert der Auftragssumme.
  2. Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten.
  3. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schäden.
  4. Unsere gesamte Haftung wegen des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Vertretungsgehilfen, sowie deren leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten wird beschränkt auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung gemäß vorstehender Ziffer 1.).
  5. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängeln beruhen, ansonsten in drei Jahren.

X. Schutzrecht Dritter

Bei Erstellung von Zeichnungen und Teilen nach vorhandenen Maschinen und Anlagen, die der Kunde uns vorgibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß die Konstruktion nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme sogleich frei.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, Tecklenburg.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem vom Verwender gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; im übrigen treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen.

GWS – Ingenieurbüro für Stahlbau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.  Allgemeines

Unseren Lieferungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die folgenden Bedingungen für künftige Lieferungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

II. Angebot, Schriftform, Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote – mündlich oder schriftlich – sind freibleibend und unverbindlich. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Papiere dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Alle Vertragsregelungen sind ausschließlich schriftlich festzulegen. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluß bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt. Schriftform gilt auch für eine etwaige Abweichung von der Schriftformklausel.
  3. Angebote werden im Rahmen dieser Bedingungen nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Aufgrund einer Bestellung kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung wird unverzüglich, spätestens 14 Tagen nach der Bestellung, erfolgen.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung gelten unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen und deren Bedingungen. Maße, Gewichte, Leistungen und Abbildungen sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft behalten wir uns bei Verträgen mit einer Lieferzeit über 4 Monaten und Änderung der Kostenfaktoren (z.B. Löhne, Preise, Rohmaterialien) Preisberichtigungen vor, es sei denn, eine Festpreisklausel ist von uns ausdrücklich angenommen. Der Kunde verzichtet insoweit auf jedes Rücktrittsrecht.
  2. Soweit nicht anders vereinbart werden Reise- / Übernachtungskosten gesondert berechnet.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu begleichen.
  4. Werden die Zahlungsfristen überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen – bei beidseitigem Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen – und Spesen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ohne Nachweis zu fordern, es sei denn, der Kunde weist uns einen geringen Schaden nach. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.
  5. Der Kunde kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muß die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis unsere Gegenforderungen erbracht oder für sie Sicherheit geleistet ist und bis alle fälligen Forderungen aus Verträgen, die im Sinne des § 273 BGB aus dem selben rechtlichen Verhältnis gegründet sind, beglichen sind oder für sie Sicherheit geleistet ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.

V. Lieferungen und Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als bindend bestätigt werden.
  2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freiga- ben. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfrist ist mit der Absendung eingehalten.
  3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie bei Zulieferern eintreten – verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang und zwar auch dann, wenn die Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Kunden baldmöglichst benachrichtigen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Aus den vorgenannten Umständen erwächst dem Kunden kein Recht zur Rücknahme des Auftrages.
  4. Geraten wir durch eigenes – nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges – Verschulden in Verzug, so kann der Kunde im Schadensfall, unter Ausschluß weiterer Schadensersatzansprüche eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% des Rechnungsbetrages des verspäteten Teils der Lieferung, im ganzen jedoch höchsten 5% des Rechnungsbetrages der verspätet erfolgten Lieferung. Der Rechnungsbetrag der gesamten Lieferung wird jedoch zugrunde gelegt, wenn der Kunde den Nachweis führt, daß die Teillieferung für ihn ohne Interesse war. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt auch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht in Betracht.

VI. Versand, Gefahrübergang

Der Versand unserer Lieferungsgegenstände erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Zur Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma GWS zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde.

Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird.

Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigen. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnahme bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten des Käufers zu verwahren oder verwahren zu lassen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei, dieser wird ausdrücklich erklärt.

Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haften wir nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Nach Sicherstellung der Kaufsache sind wir berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Käufer die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen 2 Wochen vollständig ausgleicht.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes an uns anzuzeigen. Die Firma GWS nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

VIII. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Wir leisten Gewähr dafür, daß unsere Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware bzw. Unterlagen sofort auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
  2. Gewährleistung für die Gediegenheit von Arbeit, Werkstoffen und Konstruktionen wird unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche, insbesondere solcher auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden irgendwelcher

Art während der Dauer von sechs Monaten ab Lieferung lediglich in der Weise erbracht, daß Teile, die nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, nach unserer Wahl entweder zurückgenommen und auf unsere Kosten durch einwandfreie Ware ersetzt werden oder die Mängel von uns auf unsere Kosten beseitigt werden. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl verlangen, daß die vereinbarte Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird (Minderung oder Wandelung).

  1. Will der Kunde wegen offensichtlicher Mängel oder nach §§ 377, 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) Mängelrüge erheben, so ist die Rüge nur innerhalb von zwei Wochen zulässig. Die Mängelrüge muß schriftlich erfolgen. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Bei Verletzung der Rügepflicht verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche.
  2. Gewährleistungsansprüche verjähren in jedem Fall in sechs Monaten.
  3. Beanstandete Geräte oder Zeichnungen sind bis zu unserer weiteren Verfügung ordnungsgemäß einzulagern. Eine Gewährleistung tritt nicht ein, wenn ohne unser Einverständnis von dritter Seite an dem Liefergegenstand gearbeitet wurde, es sei denn, daß der Schaden nachweislich mit den Arbeiten von dritter Seite in keinem Zusammenhang steht. Eine Gewährleistung tritt ferner nicht ein wenn die Mängel auf natürliche Abnutzung, auf fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung oder Behandlung, auf übermäßiger Beanspruchung oder auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel beruhen.
  4. Etwaige Rücksendungen an uns sind vorher anzuzeigen. Ohne unsere Einwilligung kann deren Annahme verweigert werden.
  5. Der Schadensersatzanspruch der §§ 633, 635 BGB bleibt bestehen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt sich jedoch der Schadensersatzanspruch auf den Auftragswert.
  6. Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Haftung, Haftungshöchstgrenze

  1. Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränkt sich, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht anders ergibt, auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung. Wenn eine Versicherung nicht besteht, beschränkt sich unsere Haftung auf den Wert der Auftragssumme.
  2. Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten.
  3. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schäden.
  4. Unsere gesamte Haftung wegen des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Vertretungsgehilfen, sowie deren leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten wird beschränkt auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung gemäß vorstehender Ziffer 1.).
  5. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängeln beruhen, ansonsten in drei Jahren.

X. Schutzrecht Dritter

Bei Erstellung von Zeichnungen und Teilen nach vorhandenen Maschinen und Anlagen, die der Kunde uns vorgibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß die Konstruktion nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme sogleich frei.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, Tecklenburg.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem vom Verwender gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; im übrigen treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen.

Ingenieurbüro Gullert & Wilke Automotive GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I.  Allgemeines

Unseren Lieferungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die folgenden Bedingungen für künftige Lieferungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

II. Angebot, Schriftform, Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote – mündlich oder schriftlich – sind freibleibend und unverbindlich. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Papiere dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Alle Vertragsregelungen sind ausschließlich schriftlich festzulegen. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluß bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und werden ohne diese nicht Vertragsinhalt. Schriftform gilt auch für eine etwaige Abweichung von der Schriftformklausel.
  3. Angebote werden im Rahmen dieser Bedingungen nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Aufgrund einer Bestellung kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung wird unverzüglich, spätestens 14 Tagen nach der Bestellung, erfolgen.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung gelten unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen und deren Bedingungen. Maße, Gewichte, Leistungen und Abbildungen sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft behalten wir uns bei Verträgen mit einer Lieferzeit über 4 Monaten und Änderung der Kostenfaktoren (z.B. Löhne, Preise, Rohmaterialien) Preisberichtigungen vor, es sei denn, eine Festpreisklausel ist von uns ausdrücklich angenommen. Der Kunde verzichtet insoweit auf jedes Rücktrittsrecht.
  2. Soweit nicht anders vereinbart werden Reise- / Übernachtungskosten gesondert berechnet.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu begleichen.
  4. Werden die Zahlungsfristen überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen – bei beidseitigem Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen – und Spesen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ohne Nachweis zu fordern, es sei denn, der Kunde weist uns einen geringen Schaden nach. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Zahlungsfristen sind nur eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.
  5. Der Kunde kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Bei der Zurückhaltung von Zahlungen muß die Forderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, bis unsere Gegenforderungen erbracht oder für sie Sicherheit geleistet ist und bis alle fälligen Forderungen aus Verträgen, die im Sinne des § 273 BGB aus dem selben rechtlichen Verhältnis gegründet sind, beglichen sind oder für sie Sicherheit geleistet ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.

V. Lieferungen und Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind bindend, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als bindend bestätigt werden.
  2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freiga- ben. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere die der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Die Lieferfrist ist mit der Absendung eingehalten.
  3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie bei Zulieferern eintreten – verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang und zwar auch dann, wenn die Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Kunden baldmöglichst benachrichtigen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Aus den vorgenannten Umständen erwächst dem Kunden kein Recht zur Rücknahme des Auftrages.
  4. Geraten wir durch eigenes – nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges – Verschulden in Verzug, so kann der Kunde im Schadensfall, unter Ausschluß weiterer Schadensersatzansprüche eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% des Rechnungsbetrages des verspäteten Teils der Lieferung, im ganzen jedoch höchsten 5% des Rechnungsbetrages der verspätet erfolgten Lieferung. Der Rechnungsbetrag der gesamten Lieferung wird jedoch zugrunde gelegt, wenn der Kunde den Nachweis führt, daß die Teillieferung für ihn ohne Interesse war. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft kommt auch eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht in Betracht.

VI. Versand, Gefahrübergang

Der Versand unserer Lieferungsgegenstände erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Zur Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma IGW zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde.

Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird.

Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigen. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnahme bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten des Käufers zu verwahren oder verwahren zu lassen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei, dieser wird ausdrücklich erklärt.

Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haften wir nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Nach Sicherstellung der Kaufsache sind wir berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Käufer die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen 2 Wochen vollständig ausgleicht.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes an uns anzuzeigen. Die Firma IGW nimmt die vorstehenden Abtretungen an.

VIII. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Wir leisten Gewähr dafür, daß unsere Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Ware bzw. Unterlagen sofort auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
  2. Gewährleistung für die Gediegenheit von Arbeit, Werkstoffen und Konstruktionen wird unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche, insbesondere solcher auf Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung und auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden irgendwelcher

Art während der Dauer von sechs Monaten ab Lieferung lediglich in der Weise erbracht, daß Teile, die nachweisbar infolge fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, nach unserer Wahl entweder zurückgenommen und auf unsere Kosten durch einwandfreie Ware ersetzt werden oder die Mängel von uns auf unsere Kosten beseitigt werden. Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft oder nicht vertragsgemäß oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl verlangen, daß die vereinbarte Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird (Minderung oder Wandelung).

  1. Will der Kunde wegen offensichtlicher Mängel oder nach §§ 377, 378 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht) Mängelrüge erheben, so ist die Rüge nur innerhalb von zwei Wochen zulässig. Die Mängelrüge muß schriftlich erfolgen. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Bei Verletzung der Rügepflicht verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche.
  2. Gewährleistungsansprüche verjähren in jedem Fall in sechs Monaten.
  3. Beanstandete Geräte oder Zeichnungen sind bis zu unserer weiteren Verfügung ordnungsgemäß einzulagern. Eine Gewährleistung tritt nicht ein, wenn ohne unser Einverständnis von dritter Seite an dem Liefergegenstand gearbeitet wurde, es sei denn, daß der Schaden nachweislich mit den Arbeiten von dritter Seite in keinem Zusammenhang steht. Eine Gewährleistung tritt ferner nicht ein wenn die Mängel auf natürliche Abnutzung, auf fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung oder Behandlung, auf übermäßiger Beanspruchung oder auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel beruhen.
  4. Etwaige Rücksendungen an uns sind vorher anzuzeigen. Ohne unsere Einwilligung kann deren Annahme verweigert werden.
  5. Der Schadensersatzanspruch der §§ 633, 635 BGB bleibt bestehen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt sich jedoch der Schadensersatzanspruch auf den Auftragswert.
  6. Weitere gewährleistungsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Haftung, Haftungshöchstgrenze

  1. Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränkt sich, soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Bedingungen nicht anders ergibt, auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung. Wenn eine Versicherung nicht besteht, beschränkt sich unsere Haftung auf den Wert der Auftragssumme.
  2. Soweit nicht im Vertrag einschließlich dieser Bedingungen etwas anderes bestimmt wird, werden Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängelfolgeschäden, Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten.
  3. Soweit wir zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schäden.
  4. Unsere gesamte Haftung wegen des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Vertretungsgehilfen, sowie deren leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten wird beschränkt auf den Umfang unserer Versicherungsdeckung gemäß vorstehender Ziffer 1.).
  5. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß sowie positiver Vertragsverletzung verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf Sachmängeln beruhen, ansonsten in drei Jahren.

X. Schutzrecht Dritter

Bei Erstellung von Zeichnungen und Teilen nach vorhandenen Maschinen und Anlagen, die der Kunde uns vorgibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß die Konstruktion nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde stellt uns im Falle einer Inanspruchnahme sogleich frei.

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, Tecklenburg.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem vom Verwender gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; im übrigen treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen.